AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Käufer und wir sind an verbindliche Angebote für die Dauer von drei Wochen gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die andere Seite ein Vertragsangebot annimmt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

(2) Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn wir eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführen.

(3) Die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung des an Dritte übertragen werden. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird auch durch E-Mails und Telefaxschreiben (Textform) gewahrt.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor Beibringung der von dem Käufer zu beschaffenden Unterlagen. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus unserem Werk oder Lager.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(6) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe –, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Käufer ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die genannten Umstände können wir uns oder kann sich der Käufer nur berufen, wenn der jeweils andere Vertragsteil unverzüglich benachrichtigt worden ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

((1) Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor (Vorbehaltsware), die zwischen dem Käufer und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein “kausaler” Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Insolvenz oder in Liquidation gerät.

(2) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Käufer nicht gestattet.

(3) Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufer sind uns mitzuteilen. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.

(4) Soweit der Käufer die Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Soweit der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbindet oder vermischt, überträgt der Käufer uns schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen. Er verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten hinsichtlich unseres Miteigentums im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs unserer Vorbehaltsware tritt der Käufer seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

(7) Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bei unserem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

(1) Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

(2) Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.

(3) Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.